Statuten 2023

Funkverein St. Iddaburg – Statuten 2023

In den vorliegenden Statuten wird der Einfachheit halber bei Funktionen und Titeln nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.

  1. Unter dem Namen «Funkverein St. Iddaburg» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein wurde am 3. März 1991 unter dem damaligen Namen «Funkverein Pegasus» gegründet.
  2. Der rechtliche Sitz des Vereins befindet sich auf der St. Iddaburg in CH-9534 Gähwil.
  3. Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung von drahtloser Kommunikation aller Art unter Ausschluss wirtschaftlicher Tätigkeit.

    Als Leitsatz gilt der HAM-Spirit der von Paul M. Segal (W9EEA) 1928 verfasst wurde. Nach diesem Kodex sollen sich alle Funkamateure weltweit an den Idealen von Hilfsbereitschaft, Toleranz und Bildung und an der Begeisterung für Technik und Wissenschaft orientieren und auf diese Weise zum Ansehen Amateurfunkdienstes beitragen. Somit sind politische, religiöse, militärische und kommerzielle Zwecke Amateurfunk nicht von Bedeutung.
    Paul M. Segal beschreibt aber noch einen weiteren zentralen Aspekt: In Katastrophenfällen und Krisengebieten sollen Funkamateure die Behörden beim Aufbau von Nachrichtenverbindungen mit Fachwissen und Infrastruktur unterstützen.

    Die Umsetzung in unserem Verein geschieht durch:
    1. Regelmässigen kameradschaftlichen Austausch, vereinsintern und mit befreundeten Vereinen
    2. Unterstützung und Förderung von Neulingen
    3. Förderung und Ausbildung von Jugendlichen
    4. Vereinsinterne Aus- und Weiterbildung
    5. Durchführung von Kursen zur Erlangung der Funkamateur-Lizenz
    6. Teilnahme oder Durchführung von Anlässen und Contests
    7. Betrieb von technischen Anlagen, welche den Funkamateuren zur Verfügung stehen.
    8. Betrieb eines Shack auf der Iddaburg der den Mitgliedern zur Verfügung steht.
      Für die Benutzung des Shack wird ein separates Reglement erstellt.
    9. Betrieb von Vereinsrufzeichen welche den Mitgliedern zur Verfügung steht.
      Für die Benutzung wird ein separates Reglement erstellt.
    10. Wahrung der Interessen der Funkamateure und Hobbyfunker auf lokaler und regionaler Ebene
  4. Der Verein verpflichtet sich im Not- und Katastrophenfall den zivilen Behörden für Hilfeleistungen zur Verfügung zu stehen, sofern dies möglich ist und die Sicherheit der Mitglieder und deren Angehörigen damit nicht gefährdet wird.

    Pflichten der Mitglieder
  5. Die Mitglieder verpflichten sich, die vorliegenden Statuten und Reglemente zu zu befolgen sowie die gesetzlichen Grundlagen des Amateur- und Hobbyfunkes einzuhalten.
  6. Die Mitglieder sollen die Vereinsaktivitäten im Rahmen ihrer Möglichkeiten besuchen.

    Mittel
  7. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  8. Die finanziellen Mittel werden beschafft durch:
    1. Jahresbeiträge der Mitglieder
    2. Freiwillige Beiträge und Schenkungen
    3. Einnahmen aus Veranstaltungen und Kursen
    4. Verkaufserlöse
    5. Kapitalerträge
    6. Spenden, Sponsoring und weitere Quellen
  9. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Hauptversammlung jährlich.
  10. Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr sind vom Jahresbeitrag befreit.
  11. Über die Reduktion des Aktivmitglied – Jahresbeitrages für Lehrlinge, Studenten und IV-Bezüger entscheidet der Vorstand auf Antrag des betreffenden Mitgliedes. Als Richtwert gilt 50% des regulären Jahresbeitrages
  12. Für den Aktiv – Mitgliederbeitrag von Familien oder ähnlichen Lebensgemeinschaften wird ein Kollektivbeitrag festgelegt. Darin sind alle, im gleichen Haushalt lebenden Personen als Aktivmitglied oder Jugendmitglied enthalten. Als Richtwert gilt der 200% des des regulären Jahresbeitrages eines Aktivmitgliedes
  13. Für Vorstandsmitglieder und Funktionäre kann der Mitgliederbeitrag reduziert oder erlassen werden, wenn es die finazielle Lage des Vereins zulässt. Der Entscheid darüber trifft die Hauptversammlung
  14. Für die Ansprüche gegenüber dem Verein aus vertraglichen Pflichten oder aus unerlaubten Handlungen der Mitglieder in Ausübung der Vereinstätigkeit, haftet allein das Vereinsvermögen.
  15. Für den Umgang mit Sponsoring, Spenden und Leihgaben wird ein Reglement erstellt.

    Vereinsorgane
  16. Die Organe des Vereins sind (in Absteigender Reihenfolge):
    1. Die Hauptversammlung (HV)
    2. Der Vorstand (VS)
    3. Die technische Kommission (TK)
    4. Die Revisionsstelle (GPK)
    Die Hauptversammlung:
  17. Der HV stehen, als oberstes Organ, alle Geschäfte zu, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen und durchgeführt, in der Regel im 1. Quartal des Jahres. Die Einberufung muss mindestens 3 Wochen im voraus erfolgen.
  18. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 2 Wochen im voraus beim Vorstand eintreffen. Später eingetroffene Anträge müssen an der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
  19. Die ordentliche Hauptversammlung behandelt folgende Geschäfte:
    1. Bestimmung eines Stimmenzählers
    2. Feststellen der Präsenz
    3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    4. Abnahme der Jahresrechnung und der Protokollführung
    5. Jahresbericht des Präsidenten und des Technischen Leiters
    6. Festsetzung des Jahresbeitrages
    7. Genehmigung des Jahresbudgets
    8. Genehmigung des Jahresprogramms
    9. Vorstandswahlen
    10. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  20. Weitere Taktanden sowie die Reihenfolge werden durch den Vorstand bestimmt.
  21. Berechtigt zur Teilnahme sind Aktiv-, Jugend-, Passiv- und Ehrenmitglieder, Personen die einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen sowie weitere, vom Vorstand bestimmte, Personen (Gäste).
  22. Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
  23. Änderungen und Ergänzungen der Statuten erfordern 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
  24. Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Ehren- und Aktivmitglieder.
    Über das Stimmrecht der Passivmitglieder wird jeweils zu beginn der Hauptversammlung abgestimmt

    Ausserordentliche Hauptversammlung
  25. Eine ausserordentliche HV kann durch den Vorstand oder 1/5 der Stimmberechtigten Mitglieder (gemäss letzter ordentlicher HV) beantragt werden. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage im Voraus erfolgen mit Antragsgrund und Traktandenliste. Es dürfen keine zusätzlichen Anträge gestellt werden

    Der Vorstand
  26. Der Vorstand setzt sich aus 3-7 Vereinsmitgliedern zusammen.
  27. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt und konstituieren sich, mit Ausnahme des Präsidenten und des technischen Leiters selbst.
    Folgende Ressorts sind zwingend einem Vorstandsmitglied zuzuweisen, dies ist im Sitzungsprotokoll festzuhalten
    – Präsident (wird durch die Hauptversammlung gewählt)
    – techn. Leiter (wird durch die Hauptversammlung gewählt)
    – Vizepräsident
    – Aktuar
    – Kassier
  28. Es obligt dem Vorstand weitere Vorstands- oder Funktionärsämter einzusetzen
  29. Der TL muss im Besitz einer CEPT Lizenz und eines persönlichen HB9 Rufzeichens sein.
  30. Für die verschiedenen Funktionen werden durch den Vorstand Pflichtenhefte erstellt.
  31. Die reguläre Amtsdauer der Funktionäre dauert 3 Jahre. Sie sind unbeschränkt wieder wählbar. Wird während der Amtszeit ein Rücktritt bekanntgegeben, wird an der Hauptversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer durchgeführt.
  32. Dem Vorstand obliegt:
    1. Den Verein operativ zu führen und die Vereinsinteressen nach aussen zu wahren
    2. Kontaktpflege mit anderen Amateurfunkvereinen
    3. Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
    4. die Aufstellung des Jahresprogramms
    5. Vorbereitung von Anträgen z.H. der HV
    6. Protokollführung über seine Sitzungen sowie der HV
    7. Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen des Jahresbudgets
    8. Auswahl eines Shack-Verantwortlichen. Für den SV wird ein Pflichtenheft erstellt.
  33. Der Vorstand ist berechtigt für ausserordentliches Ausgaben in der Höhe von 25% des flüssigen Vereinsvermögens zu tätigen.
  34. Zeichnungsberechtigt (für geschäftlich relevante Dokumente) sind: der Präsident, der Vizepräsident, der Kassier und der Aktuar jeweils, kollektiv zu Zweien
  35. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder Vizepräsident sowie mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    Die technische Kommission (TK)
  36. Die technische Kommission besteht aus dem technischen Leiter (Vorsitz), dem Shack – Verantwortlichen sowie weiteren technisch interessierten und versierten Aktivmitgliedern.
  37. Die Aufgabe der TK ist der Aufbau, Betrieb und Unterhalt der technischen Anlagen.
    Sie führt das Shack- sowie das Rufzeichen – Reglement
    Für die TK wird ein Pflichtenheft erstellt.

    Die Revisionsstelle:
  38. Die Revisionsstelle besteht aus 1-2 Aktivmitgliedern welche in ihr Amt gewählt werden.
  39. Die Aufgabe der Revisoren ist die jährliche Prüfung der Buchführung und der Sitzungsprotokolle sowie die Überwachung der Vorstandstätigkeiten. Mit dem Revisorenbericht legen Sie jährlich an der Hauptversammlung Rechenschaft ab.

    Die Mitglieder
  40. Der Verein besteht aus:
    1. Ehrenmitgliedern
    2. Aktivmitgliedern
    3. Passivmitgliedern
    4. Jugendmitgliedern

    Aktivmitglieder
  41. Aktivmitglieder sind in den Vorstand wählbar und dürfen in der TK mitarbeiten.
  42. Aktivmitglieder helfen mindestens 1x jährlich im Zuge eines Arbeitstages mit, notwendige Arbeiten im Shack oder an den technischen Anlagen auszuführen oder helfen mit an Anlässen der Öffentlichkeitsarbeit oder der Jugendförderung. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Verantwortlich für die Durchführung ist die technische Kommission oder der Vorstand. Die Hauptversammlung bestimmt einen Obolus für jene, die ihre Pflicht nicht wahrnehmen

    Jugendmitglieder
  43. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 17 Altersjahr welche am Jugendprogramm teilnehmen, werden als Jugendmitglieder geführt. Jugendmitglieder sind mit der Anmeldung und der Teilnahme am Jugendprogramm automatisch Mitglied und müssen nicht durch die Hauptversammlung in den Verein aufgenommen werden. Diese automatische Mitgliedschaft gilt, solange sie sich aktiv am Jugendprogramm beteiligen.
  44. Das Jungendmitglied wird (sofern gewünscht) an der Hauptversammlung vor dem erreichen des 18. Altersjahres zur Aufnahme in den Verein vorgeschlagen.
  45. Jugendliche können mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten schon vor dem 18. Altersjahr als Aktivmitglied aufgenommen werden, wenn sie es wünschen. Der Vorstand prüft diese Anträge sorgfältig.
  46. Jugendmitglieder dürfen an allen Vereinsaktivitäten teilnehmen, dürfen im Verein Aufgaben an Anlässen oder Arbeitstagen übernehmen. Sie sind nicht Stimm- oder Wahlberechtigt und erhalten Zugang zum Shack nur in Begleitung eines Aktivmitgliedes.

    Ehrenmitglieder
  47. Aktiv- und Passivmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie:
    1. 30 Jahre Mitgliedschaft als Aktivmitglied im Verein aufweisen.
    2. 35 Jahre Mitgliedschaft als Passivmitglied im Verein aufweisen
    3. Auf Antrag an der Hauptversammlung, für Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

      Für die Berechnung der Mitgliedsjahre werden Jahre mit Tätigkeit im Vorstand oder in der TK doppelt gezählt
  48. Ehrenmitglieder sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt sind aber vom Jahresbeitrag und der Mithilfe am Arbeitstag befreit

    Passivmitglieder
  49. Passivmitglieder dürfen an den Vereinsaktivitäten und Hauptversammlung teilnehmen. Sie erhalten jedoch keinen Zugang zum Shack. Sie sind nur in ein Amt wählbar, wenn dieses nicht durch ein Aktivmitglied besetzt werden kann.

    Aufnahme von Mitgliedern
  50. Mitglieder werden auf Antrag hin von der Hauptversammlung in den Verein aufgenommen.
    Der Antrag hat per Antragsformular spätestens 2 Wochen im voraus, an den Vorstand zu erfolgen.
  51. Gründe für eine Nichtaufnahme müssen nicht angegeben werden. Auf einen Rekurs muss nicht eingetreten werden
  52. Bekundet ein Neumitglied den Wunsch zur Aufnahme als Aktivmitglied unterjährig, kann der Vorstand über eine provisorische Aufnahme beschliessen. Die definitive Aufnahme erfolgt auf an der nächsten Hauptversammlung

    Austritt / Ausschluss aus dem Verein
  53. Die Mitgliedschaft erlischt infolge:
    1. Austritt auf Ende des Vereinsjahres. Dieser ist dem Vorstand bis Ende November schriftlich anzuzeigen.
    2. Ausschluss wegen Nichtbegleichung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung
    3. Ausschluss wegen Handlung zum Schaden oder Nachteil des Vereins
    4. Todesfall
  54. Bei unterjährigem Austritt oder zu später Anzeige des Austrittes bleibt der volle Jahresbeitrag geschuldet.
    Davon ausgenommen ist Austritt in Folge Todesfall des Mitgliedes.
  55. Mit dem Austritt erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.

    Gönner und Sponsoren
  56. Gönner sind natürliche und juristische Personen welche den Verein finanziell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind nicht Mitglied im Verein. Es bestehen somit gegenseitig keine Verpflichtungen.

    Entsendung von Delegationen
  57. Wird zu einem Anlasse eine offizielle Vereinsdelegation entsandt, stellt Vorstand die Delegation zusammen. Als Delegierte können alle Aktiv-, Ehren-, Jugend- und Passivmitglieder ernannt werden.

    Auflösung des Vereins
  58. Die HV kann die Auflösung des Vereins beschliessen, sofern mindestens die Hälfte aller verbliebenen Mitglieder anwesend ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden dem Beschluss zustimmt.
  59. Mindestens 1/3 des verbleibenden Vereinsvermögens soll der Stiftung St. Iddaburg gespendet werden. Über den Rest entscheidet in diesem Falle die HV, wobei dieser Betrag zur Pflege des Amateur- oder Hobbyfunkes eingesetzt werden soll.

    Datenschutz und Datenpflege:
  60. Die Datenschutzbestimmungen werden in einem separaten Reglement festgehalten

  61. Die Mitglieder sind selber verantwortlich, ihre Kontaktdaten aktuell zu halten und melden Änderungen innert zwei Wochen an den Vorstand.
  62. Per E-Mail versendete Informationen gelten als schriftlich zugestellt. Erhält ein Mitglied zu erwartende Informationen nicht, wendet es sich zeitnah an den Vorstand.

    Pflichtenhefte und Reglemente
  63. Die in den Statuten enthaltenen Reglemente und Pflichtenhefte sowie weitere für den Verein erstellte Regelwerke sind integrale Bestandteile der Statuten und für die Mitglieder verpflichtend.
  64. Änderungen der Reglemente obliegen der für das Reglement verantwortlichen Person / Kommission
    Änderungen der Pflichtenhefte obliegen dem Vorstand

  65. Änderungen an Reglementen oder Pflichtenheften unterstehen dem fakultativen Referendum innert 30 Tagen nach Veröffentlichung. Für das Referendum sind 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
  66. Pflichtenhefte und Regelmente werden nur innerhalb des Vereins veröffentlicht und nicht der Allgemeinheit zugänglich gemacht

    Genehmigung und Inkrafttreten der Statuten Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 10. Februar 2023 durch den Verein genehmigt.